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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019 (ERP-WPG 2019 k.a.Abk.)

G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2213 (Nr. 42); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung



Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2020 außer Kraft. *)


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Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020 wurde am 20. November 2019 verkündet.





 

Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2019§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020
vom 15.11.2019 BGBl. I S. 1547

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.