Das
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141) wird wie folgt geändert:
-
- a)
- § 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- bb)
- Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Gesellschaft
- 1.
- die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.
Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt."
- b)
- § 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 umfasst auch die Befugnisse, die für das Finanzmanagement für die Bundesstraßen erforderlich sind."
- bb)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Davon" durch die Wörter „Von den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Eingangsformel InfrGGBV ... vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528