Das
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
- a)
- Die Überschrift von § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Mautgebührenerhebung durch Private; Verordnungsermächtigung".
- b)
- Der bisherige § 5 Absatz 2 wird Absatz 3, und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Private kann im Falle des Absatzes 1 jederzeit bei der Landesregierung und im Falle des Absatzes 2 jederzeit beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beantragen, die Bestimmung der Höhe der Mautgebühr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zu ändern."
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626