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§ 2 - Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) (WAStG k.a.Abk.)

§ 2



Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

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