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Änderung § 3 Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) vom 01.01.2019

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 12.04.2019 BGBl. I S. 496
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 12. April 2019 (BGBl. I S. 496) trat der Staatsvertrag am 1. Januar 2019 in Kraft.


 

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