Zweite Verordnung zur Änderung der Postsonderzahlungsverordnung (2. PostSZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2272 (Nr. 43); Geltung ab 01.02.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1944) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:

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Artikel 1 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2018 PostSZV § 1, § 2, § 3

Die Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2015 (BGBl. I S. 1572) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden aufgehoben.

2.
In § 3 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe „Januar 2018" durch die Angabe „Mai 2020" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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