Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (3. VKFVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2274 (Nr. 44); Geltung ab 01.01.2019
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Artikel 1 Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 VKFV § 8, § 8a (neu), § 13, § 15, § 16, § 17a (neu), § 17

Die Verwaltungskostenfeststellungsverordnung vom 2. August 2011 (BGBl. I S. 1714), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 8a eingefügt:

§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte".

b)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe zu § 17a eingefügt:

§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte".

2.
§ 8 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte

Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden."

4.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Sparsamkeit" das Wort „grundsätzlich" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen."

c)
Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Kosten der Personalverwaltung nach § 8" die Wörter „, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a" eingefügt.

5.
Nach § 15 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden."

6.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2018" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.

7.
In § 17 wird die Angabe „2,2 Prozent" durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt.

8.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte

(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.

(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen."

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. VKFVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VKFVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378
Bekanntmachung VKFVNB 2019
... vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2294), 4. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...


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