Artikel 8 - Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2018 GewStG § 3, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 20 Buchstabe c wird die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 61a" ersetzt.

b)
In Nummer 24 werden die Wörter „Kapitalbeteiligungsgesellschaft für die mittelständische Wirtschaft Bayerns mbH" durch die Wörter „BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH" ersetzt.

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 3 Nummer 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. § 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden."

b)
Dem Absatz 2c wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden."

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 UStIntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStIntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 GrStRefG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338 ) geändert worden ist, werden die Wörter „1,2 Prozent des Einheitswerts" durch ...


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