Artikel 16 - Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStIntG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2018 AltZertG § 2a, § 7, § 7a, § 7b, § 7c, § 7f, § 13

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Von Satz 1 bleiben unberührt

1.
gesetzliche Schadenersatzansprüche,

2.
bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

3.
Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten und des Gesamtdarlehensbetrags" durch die Wörter „die Angabe des Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung, und des Gesamtdarlehensbetrags" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erfüllt der Anbieter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig, kann der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der Abgabe der Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vier Muster-Produktinformationsblätter" durch die Wörter „für unterstellte Vertragslaufzeiten von 12, 20, 30 und 40 Jahren, soweit es die vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit zulässt, jeweils ein Muster-Produktinformationsblatt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Diese haben in Form und Inhalt" durch die Wörter „Dieses Muster-Produktinformationsblatt hat nach Art, Inhalt, Umfang und Darstellung" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Entspricht ein Muster-Produktinformationsblatt nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben, muss es geändert werden. Ein Muster-Produktinformationsblatt ist erst mit der öffentlichen Zugänglichmachung auf der Internetseite des Anbieters erstellt oder geändert. Die öffentliche Zugänglichmachung ist der Zertifizierungsstelle formlos anzuzeigen."

3.
In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Vertragspartner jährlich" die Wörter „bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres" eingefügt.

4.
§ 7b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Folgendes" durch die Wörter „folgende Punkte" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten; Kosten nach § 2a Satz 1, die im Rahmen dieser Information nicht ausgewiesen sind oder auf die nicht hingewiesen wurde, sind vom Vertragspartner nicht geschuldet."

5.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ein Anbieter hat dem Vertragspartner eine Änderung der Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ausgewiesen sind, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7 anzuzeigen; nicht angezeigte Kosten nach § 2a Satz 1 sind vom Vertragspartner nicht geschuldet. Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen."

b)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „er" durch die Wörter „der Anbieter" und werden die Wörter „mit einer Frist von mindestens vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres vor der Änderung der Kosten auszustellen" durch die Wörter „zur Verfügung zu stellen" ersetzt.

c)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Der Berechnung des Preis-Leistungs-Verhältnisses" durch die Wörter „Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 13" ersetzt.

d)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „die in der Auszahlungsphase anfallenden Kosten" durch die Wörter „dem Vertragspartner Kostenänderungen" ersetzt.

e)
Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.

6.
In § 7f werden die Wörter „die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen" durch die Wörter „prüfen, ob der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder eines Basisrentenvertrags seine Pflichten nach § 7 erfüllt hat" ersetzt.

7.
§ 13 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, § 7a Absatz 1 oder § 7b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,

2.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, ein Muster-Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt oder

3.
entgegen § 7c Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 UStIntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStIntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 UStIntG Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „9. eine ...


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