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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung (AkkStelleGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2018 GewO § 4, § 6a, § 11a, § 32 (neu), §§ 32 und 33, § 34c, § 34d, § 34g, § 144

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:

§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse".

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 6a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3" durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.

3.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 34d Absatz 1" die Wörter „oder Absatz 2" eingefügt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 34d Absatz 7, auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2" durch die Angabe „§ 34d Absatz 10" ersetzt.

4.
Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:

§ 32 Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse

(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich über

1.
die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,

2.
die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,

3.
das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,

4.
die Dauer der Prüfung,

5.
die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,

6.
den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,

7.
den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,

8.
die Bewertung der Prüfungsleistungen,

9.
die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

10.
die Wiederholungsprüfung sowie

11.
die Niederschrift über die Prüfung.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenauswahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maßgabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskammern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen."

5.
§ 34c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Jahren" durch das Wort „Kalenderjahren" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder

2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde."

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 bis 6" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 und 3" ersetzt.

6.
§ 34d Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden."

7.
§ 34g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Gewerbetreiben" durch das Wort „Gewerbetreibenden" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen sowie die Verpflichtung, Interessenkonflikte zu vermeiden und bestehende offenzulegen,

7.
die Pflicht, sich die erforderlichen Informationen über die jeweilige Finanzanlage einschließlich des für diese bestimmten Zielmarktes im Sinne des § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 80 Absatz 12 des Wertpapierhandelsgesetzes zu beschaffen und diese bei der Anlageberatung und Anlagevermittlung zu berücksichtigen."

8.
Nach § 144 Absatz 2 Nummer 7b wird folgende Nummer 7c eingefügt:

„7c.
entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AkkStelleGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Eingangsformel BewachV
... Buchstabe d des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) geändert und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) eingefügt worden sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
Eingangsformel VersVermV
... 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) neu gefasst und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ... 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ... durch Artikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) eingefügt worden sind: --- *) ( ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
Eingangsformel VersVermVEV 2018 *)
... 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) neu gefasst und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ... 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ... durch Artikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) und § 32 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) eingefügt worden sind: --- *) ( ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1434
Eingangsformel 2. FinVermVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 2. BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...