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Änderung Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 23.01.2019

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 09.01.2019 BGBl. I S. 15
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 3 werden die Wörter 'der Betroffene' durch die Wörter 'die betroffene Person' ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'den Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet.'

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

'Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG).'

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'dem Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

5. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 'der Betroffene' durch die Wörter 'die betroffene Person' und wird das Wort 'er' durch das Wort 'sie' ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter 'den Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die Wörter 'den Betroffenen' durch die Wörter 'die betroffene Person' ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort 'Verwendungszweck' durch das Wort 'Verarbeitungszweck' ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:

'3. Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,'.

c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) In Absatz 5 wird das Wort 'Verwendungszweck' durch das Wort 'Verarbeitungszweck' ersetzt.

(Text neue Fassung)

d) In Absatz 5 wird das Wort 'Verwendungszwecks' durch das Wort 'Verarbeitungszwecks' ersetzt.

8. In § 9 Absatz 4 wird das Wort 'Verwendungszweck' durch das Wort 'Verarbeitungszweck' ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'dem Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'der Betroffene' durch die Wörter 'die betroffene Person' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter 'der Betroffene' durch die Wörter 'die betroffene Person' ersetzt.

10. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter 'den Betroffenen' durch die Wörter 'die betroffene Person' ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen.'

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter 'der Betroffene' durch die Wörter 'die betroffene Person' und die Wörter 'den Bundesbeauftragten für den Datenschutz' durch die Wörter 'die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit' ersetzt.

12. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort 'Sperrung' durch die Wörter 'Einschränkung der Verarbeitung' ersetzt.

13. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'den Bundesbeauftragten für den Datenschutz' durch die Wörter 'die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit' ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 17 Einschränkung der Verarbeitung'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes' gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'Der Betroffene' durch die Wörter 'Die betroffene Person' ersetzt.

vorherige Änderung

cc) In Satz 3 wird das Wort 'er' durch das Wort 'sie' ersetzt.



cc) In Satz 3 werden die Wörter 'er ihm' durch die Wörter 'sie ihr' ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' und wird das Wort 'gesperrt' durch die Wörter 'in der Verarbeitung eingeschränkt' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'des Betroffenen' durch die Wörter 'der betroffenen Person' und wird das Wort 'seinen' jeweils durch das Wort 'ihren' ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter 'den Sperrvermerk' durch die Wörter 'die Einschränkung der Verarbeitung' ersetzt.

15. In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2018 I S. 2425 - 2432)