Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (2. AZRG-DVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 (Nr. 45)
Geltung ab 14.09.2019, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 19 nach Maßgabe des Artikels 13 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

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Artikel 1 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. September 2019 AZRG-DV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 13, § 15, § 16, § 17, Anlage, mWv. 14. Mai 2019 Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Über eine Zusammenführung von Datensätzen werden die aktenführenden Behörden unterrichtet."

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Soweit anlässlich der Zusammenführung eine Berichtigung übermittelter Daten vorgenommen wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG)."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und wird das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

e)
In Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verwendungszweck" durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,".

c)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

d)
In Absatz 5 wird das Wort „Verwendungszwecks" durch das Wort „Verarbeitungszwecks" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 4 wird das Wort „Verwendungszweck" durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

10.
In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die betroffene Person kann nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) jederzeit einen Antrag auf Auskunftserteilung stellen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und die Wörter „den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter „die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

12.
In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

13.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Wörter „die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" ersetzt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17 Einschränkung der Verarbeitung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 37 Abs. 1 des AZR-Gesetzes" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene" durch die Wörter „Die betroffene Person" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „er ihm" durch die Wörter „sie ihr" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und wird das Wort „gesperrt" durch die Wörter „in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und wird das Wort „seinen" jeweils durch das Wort „ihren" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „den Sperrvermerk" durch die Wörter „die Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.

15.
In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2018 I S. 2425 - 2432)


Text in der Fassung der Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung B. v. 9. Januar 2019 BGBl. I S. 15 m.W.v. 23. Januar 2019

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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 neun Monate nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c und e bis k treten fünf Monate nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Dezember 2018.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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