Die
DPMA-Verordnung vom
1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „DIN A4" durch die Angabe „21x 29,7 Zentimeter (DIN A4)" ersetzt.
- 2.
- In § 12 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- 3.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist."
- 4.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5 Nr. 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein."
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490