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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes (PatVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 (Nr. 46); Geltung ab 01.04.2019
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Artikel 7 Änderung der Designverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2019 DesignV § 4, § 6, § 15

Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)" durch die Wörter „mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:

a)
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;

b)
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Telefaxnummern" das Komma und die Wörter „E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten" durch die Wörter „und E-Mail-Adressen" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend."

3.
In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c)" durch die Wörter „(§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PatVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 75 MoPeG Änderung der Designverordnung
... Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 ...