Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung (1. PflvDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2452 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 20. Dezember 2018 PflvDV § 1, § 9, § 10, § 12, § 13

Die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2994) wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung wird das Wort „Dreizehnten" durch das Wort „Vierzehnten" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten" jeweils durch das Wort „Vierzehnten" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 1 wird das Wort „Dreizehnten" durch das Wort „Vierzehnten" und das Wort „Auftragnehmern" durch das Wort „Auftragsverarbeitern" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dreizehnten" durch das Wort „Vierzehnten" ersetzt und werden nach dem Wort „hat" die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Auftragsverarbeiter des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle übertragen werden."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Auftragnehmer" durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Auftragnehmer" durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Auftragnehmers" durch das Wort „Auftragsverarbeiters" ersetzt und wird das Wort „Auftragnehmer" jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Auftragnehmer" durch das Wort „Auftragsverarbeiter" ersetzt.



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