Die
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom
25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der
InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen."
- 2.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen
Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein."
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888