Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (VersVermVEV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018
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Artikel 3 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 20. Dezember 2018 ImmVermV § 3, § 15

Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss wird mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „erfolgt jeweils" durch die Wörter „der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1," durch die Wörter „§ 34d Absatz 1 oder 2," ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „§ 34d Absatz 2 Nummer 4" werden durch die Wörter „§ 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „§ 19 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," werden durch die Wörter „§ 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483)" ersetzt.

c)
In Absatz 9 werden nach den Wörtern „Industrie- und Handelskammern" die Wörter „nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung" eingefügt.

2.
In § 15 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „unterzeichnen" die Wörter „, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt" eingefügt.



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