Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (2. BAGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500 (Nr. 46); Geltung ab 20.12.2018
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Artikel 1 Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 BAGebV § 2, § 3, § 4, Anlage

Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden."

2.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

§ 3 Ablehnung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 4 Anwendungsbestimmung

(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

1.
der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und

2.
entweder

a)
bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder

b)
der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist."

3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

 GebührentatbestandGebührensatz
1Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter-
nehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017
 
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter-
nehmensteil mit einer Abnahmestelle
1.640 Euro
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG
2017 begrenzten Abnahmestellen
zusätzlich
340 Euro
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe-
scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num-
mer 3 EEG 2017 enthält
zusätzlich
340 Euro
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4
EEG 2017 ergeht
zusätzlich
170 Euro
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach
§ 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht
zusätzlich
820 Euro
1.6je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos-
sene Geschäftsjahr hinausgeht
zusätzlich
340 Euro
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde
zusätzlich
1.230 Euro
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un-
ternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt
zusätzlich
820 Euro
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes
Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt
zusätzlich
510 Euro
2Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103
EEG 2017
 
2.1Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn 1.160 Euro
2.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017
zusätzlich
510 Euro
2.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65
Absatz 5 EEG 2017
zusätzlich
510 Euro
3Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge  
3.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter-
nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be-
antragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene
und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den Num-
mern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens jedoch
100.000 Euro
3.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt
je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte
Gigawattstunde des Unternehmens
zusätzlich zu den Num-
mern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens jedoch
100.000 Euro
3.3für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab-
nahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle
selbst verbrauchte Gigawattstunde
zusätzlich zu den Num-
mern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh, je an-
tragstellende Schienen-
bahn höchstens jedoch
100.000 Euro
4Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden  
4.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung
nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens
oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
170 Euro
4.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1
EEG 2017
1.230 Euro
".

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BAGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BAGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 8 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
... vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 2 ...


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