Gebührentatbestand | Gebührensatz | |
1 | Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter- nehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 | |
1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter- nehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro |
1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich 340 Euro |
1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe- scheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num- mer 3 EEG 2017 enthält | zusätzlich 340 Euro |
1.4 | je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2017 ergeht | zusätzlich 170 Euro |
1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich 820 Euro |
1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos- sene Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich 340 Euro |
1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich 1.230 Euro |
1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un- ternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich 820 Euro |
1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich 510 Euro |
2 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2017 | |
2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1.160 Euro |
2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver- brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro |
2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich 510 Euro |
3 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge | |
3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter- nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer be- antragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 70 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro |
3.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmens | zusätzlich zu den Num- mern 1.1 bis 1.9 60 Euro je GWh, je an- tragstellendem Unterneh- men höchstens jedoch 100.000 Euro |
3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab- nahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num- mern 2.1 bis 2.3 70 Euro je GWh, je an- tragstellende Schienen- bahn höchstens jedoch 100.000 Euro |
4 | Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden | |
4.1 | Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro |
4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017 | 1.230 Euro |