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§ 2 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 (SGB3EntGV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503 (Nr. 46); aufgehoben durch § 3 V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2820
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-3-26-16 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Berücksichtigung des Faktorverfahrens



Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SGB3EntGV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 SGB3EntGV 2019 (zu § 2) Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar 2019)