Das
Finanzausgleichsgesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019" durch die Wörter „3.400 Millionen Euro im Jahr 2019" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 werden die Wörter „minus 4.903.568.000 Euro" durch die Wörter „minus 6.510.743.992 Euro" und die Wörter „ab dem Jahr 2019 auf minus 1.752.488.000 Euro" durch die Wörter „im Jahr 2019 auf minus 7.397.007.683 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird aufgehoben.