Artikel 5 - Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 SGB II § 46

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,

2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte sowie

3.
ab dem Jahr 2020 um 10,2 Prozentpunkte."

2.
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten."

3.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,

2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9

a)
im Jahr 2018 für das Jahr 2019 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2018 und das Vorjahr 2017 rückwirkend anzupassen,

b)
im Jahr 2019 für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,

c)
im Jahr 2020 für das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen sowie

3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 bis 2020 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."

b)
In Satz 4 werden die Wörter „den Absätzen 6 und 9 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

c)
Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt."

d)
Die Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2583
Artikel 1 10. SGB II-ÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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