§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
- 1.
- im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
- 2.
- im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte sowie
- 3.
- ab dem Jahr 2020 um 10,2 Prozentpunkte."
- 2.
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten."
- 3.
- Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
- 2.
- die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
- a)
- im Jahr 2018 für das Jahr 2019 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2018 und das Vorjahr 2017 rückwirkend anzupassen,
- b)
- im Jahr 2019 für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
- c)
- im Jahr 2020 für das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen sowie
- 3.
- die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 bis 2020 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen."
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „den Absätzen 6 und 9 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- c)
- Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt."
- d)
- Die Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.
Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2583