§ 17 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach
§ 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt
§ 3c.
Frühere Fassungen von § 17 WpAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenWertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... 26 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1" ersetzt. 25. § 21 wird § 17 und die Angabe „§ 26 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 40 ... 37x" wird durch die Angabe „§ 116" ersetzt. 29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c" wird durch die Angabe „§§ 4 und ... 34 WpHG)" ersetzt. bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe „ § 21 " jeweils durch die Angabe „§ 33" und die Angabe „§ 22" ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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