(1)
1Mitteilungen nach
§ 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen.
3Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des
§ 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.
(2)
1Auf Verlangen der Bundesanstalt sind Mitteilungen nach
§ 8 elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzureichen.
2Gleiches gilt für die Übersendung von Mitteilungen nach
§ 7.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354