Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 WpAV vom 10.02.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 10 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie der WpAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 3 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Art und Form der Anzeige


(1) 1 Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. 2 Im Fall der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unterschriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.

(heute geltende Fassung)