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Änderung § 15 WpAV vom 26.11.2015

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§ 19 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 15 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Inhalt der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung


vorherige Änderung

Die Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung enthalten; der Mitteilungspflichtige ist mit vollständigem Namen, Sitz und Staat, in dem sich sein Wohnort oder Sitz befindet, anzugeben.



Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.

(heute geltende Fassung) 

 
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