Änderung § 16 WpAV vom 20.01.2007

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§ 20 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 16 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Art und Sprache der Veröffentlichung


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Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.




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