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Änderung § 6 WpAV vom 10.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 WpAV, alle Änderungen durch Artikel 10 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie der WpAVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 6 WpAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 6 WpAV n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
1 Berechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. 2 Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn 1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, oder 2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde, wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird. |
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