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Änderung § 3a WpAV vom 20.01.2007

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§ 3a WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 3a WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Art der Veröffentlichung von Informationen


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(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.

(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass

1. die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,

2. der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass

a) der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,

b) ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,

c) Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und

3. bei der Übersendung der Information an die Medien

a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,

b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,

c) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und

d) das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,

erkennbar ist.

Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt

1. die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,

2. die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,

3. den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,

4. das Mittel der Übersendung an die Medien und

5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung

mitzuteilen.

(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)