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Änderung § 12 WpAV vom 20.01.2007

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§ 12 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 12 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inhalt der Veröffentlichung


Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten

(Text alte Fassung)

1. die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",

2. den Vor- und Familiennamen der mitteilungspflichtigen Person,

(Text neue Fassung)

1. die deutlich hervorgehobene Überschrift 'Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG',

2. den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person,

3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,

4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht,

5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und

6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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