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Änderung § 20 WpAV vom 20.01.2007

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§ 20 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 20 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Art und Sprache der Veröffentlichung


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Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)