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Änderung § 24 WpAV vom 20.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 24 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Verfügbarkeit der Finanzberichte


vorherige Änderung

 


Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im Unternehmensregister der Öffentlichkeit zugänglich sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)