Änderung § 5 WpAV vom 03.01.2018

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§ 5 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 5 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Art der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Unbeschadet der Anforderungen der §§ 3a und 3b hat der Veröffentlichungspflichtige dafür Sorge zu tragen, dass die Information

1. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in die Öffentlichkeit gelangt und

2. sofern der Veröffentlichungspflichtige über eine Adresse im Internet verfügt, unter dieser Adresse für die Dauer von mindestens einem Monat verfügbar ist, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.

Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Die Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten nicht für Emittenten im Sinn des § 2 Abs. 7 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.



 
(heute geltende Fassung) 



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