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Änderung § 16 WpAV vom 03.01.2018

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§ 16 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 16 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Aufbewahrung und Vernichtung


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des Verzeichnisses jederzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. 2 Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 3 Das Verzeichnis darf nicht veröffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die im Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses verantwortlichen, die mit der Führung des Verzeichnisses beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen Zugang haben.

(2) 1 Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so aufzubewahren, dass jederzeit für einen beliebigen Zeitraum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden kann, welche Personen Zugang zu Insiderinformationen hatten. 2 Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Datensatz neu. 3 Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen.