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Änderung § 15 WpAV vom 03.01.2018

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§ 19 WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 15 WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
(heute geltende Fassung) 

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§ 19 Inhalt und Format der Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung


vorherige Änderung

Die Veröffentlichung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.



Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.

(heute geltende Fassung)