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Synopse aller Änderungen der WpAV am 30.10.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2018 durch Artikel 1 der 4. WpAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WpAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2018 geltenden Fassung
WpAV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1758

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
    § 2 Inhalt der Anzeige
    § 3 Art und Form der Anzeige
Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
       § 3b Sprache der Veröffentlichung
       § 3c Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
       § 4 Inhalt der Veröffentlichung
       § 5 (aufgehoben)
       § 5a (aufgehoben)
       § 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
       § 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
       § 8 Inhalt der Mitteilung
       § 9 Art und Form der Mitteilungen
    Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
       § 10 Art der Veröffentlichung
       § 11 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
       § 12 Inhalt der Mitteilung
       § 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 14 Art, Form und Sprache der Mitteilung
(Text neue Fassung)

       § 14 Sprache der Mitteilungen
       § 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung
       § 16 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 17 Mitteilung der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
       § 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
       § 19 Mitteilung der Veröffentlichung
       § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
    Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
       § 21 Art der Veröffentlichung
    Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
       § 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
    § 23 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung *)


    Anlage (zu § 12 Absatz 1) Stimmrechtsmitteilung
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1. die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3. die Übermittlung der Vorabmitteilung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben,

6. die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

7. die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

8. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

9. die Mitteilung über die Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,



10. die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, wobei die Vorschriften der Stimmrechtsmitteilungsverordnung zu Art und Form der Mitteilung unberührt bleiben,

11. die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 50 des Wertpapierhandelsgesetzes und

12. die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Inhalt der Mitteilung


(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:

1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,

2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und

3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.



(2) 1 Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1 Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:

1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,

2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,

3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie

4. im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.

2 § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Art, Form und Sprache der Mitteilung




§ 14 Sprache der Mitteilungen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind schriftlich oder mittels Telefax in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übersenden. 2 Der Übersendung nach Satz 1 steht es gleich, wenn die Mitteilung über ein von der Bundesanstalt zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren zur Abgabe von Mitteilungen erfolgt.



Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 12 Absatz 1 bis 3) Stimmrechtsmitteilung *)




Anlage (zu § 12 Absatz 1) Stimmrechtsmitteilung


vorherige Änderung

Stimmrechtsmitteilung Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 1569)


Stimmrechtsmitteilung Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 1570)


Stimmrechtsmitteilung Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 1571)



---
*) Anm. d. Red.: In den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

- Artikel 13 G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822): In Nummer 3 werden nach dem Wort 'Name' die Wörter 'sowie bei natürlichen Personen Geburtsdatum' eingefügt.

- Artikel 1 V. v. 2. November 2017 (BGBl. I S. 3727):

b) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift wird die Angabe '(§§ 21, 22 WpHG)' durch die Angabe '(§§ 33, 34 WpHG)' ersetzt.

bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe '§ 21' jeweils durch die Angabe '§ 33' und die Angabe '§ 22' jeweils durch die Angabe '§ 34' ersetzt.

c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die Angabe '§ 25' jeweils durch die Angabe '§ 38' ersetzt.

d) In Nummer 9 wird die Angabe '§ 22' jeweils durch die Angabe '§ 34' ersetzt.




Stimmrechtsmitteilung, Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 1759)


Stimmrechtsmitteilung, Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1760)


Stimmrechtsmitteilung, Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 1761)