Die
KWK-Ausschreibungsverordnung vom
10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 6 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „installierten" durch das Wort „elektrischen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Kilowatt" das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Absatz 2 wird das Wort „installierter" durch das Wort „elektrischer" ersetzt.
- 5.
- In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" und das Wort „installierten" durch das Wort „elektrischen" ersetzt.
- 6.
- § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort „installierten" durch das Wort „elektrischen" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „installierter" durch das Wort „elektrischer" ersetzt.
- 7.
- In § 26 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- 8.
- In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026