Artikel 11 - Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 WindSeeG § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 44, § 51, § 52

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Teil 4 nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

2.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

c)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7.
„sonstige Energiegewinnungsanlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,

8.
„sonstige Energiegewinnungsbereiche" Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen,".

d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10.

4.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für insgesamt 40 bis 70 Quadratkilometer festlegen. Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie 6 bis 11" die Wörter „und Festlegungen nach Absatz 2a" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt."

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt.

6.
Dem § 6 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich."

7.
In der Überschrift von Teil 4 werden nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

8.
Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes."

9.
In § 51 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt.

10.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:

1.
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder

2.
Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5.

Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen."

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 21 EnLABG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...


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