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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (4. TierSchGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 TierSchG § 21

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 21 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 bis 1b vorangestellt:

„(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen."

2.
Der bisherige Absatz 1 wird aufgehoben.

3.
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.



 

Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. TierSchGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. TierSchGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 96
Eingangsformel FerkBetSachkV 1,2)
... Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und § 21 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586 ) eingefügt worden sind und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 101 2. DSAnpUG-EU Änderung des Tierschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen bleiben die ...