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Änderung Artikel 3 Gesetz zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen vom 18.06.2021

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 1. Juli 2019 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2021 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)