Das
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 17b Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Gehören die Ehegatten demselben Geschlecht an oder gehört zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht an, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 richtet.
- 2.
- Dem Artikel 229 wird folgender § 48 angefügt:
„§ 48 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Auf gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland nach den Sachvorschriften des Register führenden Staates wirksam geschlossen oder begründet worden sind, findet Artikel 17b Absatz 4 in seiner bis einschließlich 30. September 2017 geltenden Fassung keine Anwendung."
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2648