Das
Bevölkerungsstatistikgesetz vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden nach dem Wort „Eheschließungen" die Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" eingefügt.
- b)
- Buchstabe b wird aufgehoben.
- c)
- Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, Begründungen von Lebenspartnerschaften" durch die Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Eheschließungen" die Wörter „und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Staatsangehörigkeit," das Wort „Geschlecht," eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „Jungen und Mädchen" durch die Wörter „Geburten nach Geschlecht" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und in Nummer 1 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Tag der Geburt" die Wörter „und Geschlecht" eingefügt.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „Absätzen 2 bis 5" werden durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.
- g)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
- 1.
- bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen
- a)
- Angabe darüber, ob der Antrag nur von einem der Ehegatten, von beiden gemeinsam oder von einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin, Erklärung und Geschlecht des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin, Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
- b)
- Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Ehegatten, Tag der Eheschließung oder im Falle einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
- c)
- Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt,
- 2.
- bei gerichtlichen Entscheidungen über Lebenspartnerschaftssachen
- a)
- Inhalt der Entscheidung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung,
- b)
- Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Geschlecht der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
- c)
- Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der der für den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt liegt.
Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden."
- 4.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „handelte" die Wörter „und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war" eingefügt.
- 5.
- § 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019."
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649