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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung (1. NLVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Neuartige Lebensmittel-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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