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Synopse aller Änderungen der BeiSaV 2019 am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 der 1. BeiSaV2019ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeiSaV 2019.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BeiSaV 2019 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
BeiSaV 2019 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2019 BGBl. I S. 1998
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beitragssatz


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent.