Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Gebiets seines Geschäftsbetriebs und" durch die Wörter „seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die" ersetzt.
- 2.
- Dem § 178 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Satzung kann zulassen, dass nach Errichtung des Vereins ein weiterer Gründungsstock gebildet wird, der den Zweck hat, die langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Einzahlungen in den weiteren Gründungsstock und seine Tilgung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung."
- 3.
- § 234f wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sie kann auf Antrag der Pensionskasse die Frist nach § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwölf Monate verlängern."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „von neun Monaten" durch die Wörter „von zwölf Monaten" ersetzt.
- 4.
- Dem § 236 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten."
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357