Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (EbAVUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Januar 2019 RechVersV § 25, § 61, § 64

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für die Berechnung der Rückstellung im Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft gelten im Übrigen

1.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
§ 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und § 234 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

3.
§ 336, auch in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1 und § 233 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie

4.
die auf Grund von § 88 Absatz 3, § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften."

2.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „, § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung" gestrichen.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen ist darüber hinaus § 341l in Verbindung mit den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über die Offenlegung nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei diesen Unternehmen um Pensionskassen."

3.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:


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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EbAVUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EbAVUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EbAVUG 1)
... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- 1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
...  --- *) Anm. d. Red.: Dieser Absatz 15 sollte als Absatz 6 sehr wahrscheinlich durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a G. v. 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672 ) aufgehoben werden. Durch fehlerhafte Verkündungs- bzw. Inkrafttretensreihenfolge der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 25 FüPoG II Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672 ) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 341n Abs. 1 ...


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