Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht."
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2019
- 2.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
- b)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des
Zwölften Buches oder Leistungen nach den
§§ 2 und
3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Nach
§ 1 Satz 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird der folgende Satz eingefügt:
-
- „Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringert sich der in Satz 5 genannte Betrag für das Jahr 2019 um 493 Millionen Euro."
In
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(3)
Artikel 3 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach
Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
(4)
Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach
Artikel 1 § 4 abgeschlossen wurden, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2020. Der Bundesminister der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Bekanntmachung erfolgte mit B. v. 26. November 2019 (BGBl. I S. 1868)
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2018.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. Franziska Giffey
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz