Die Lkw-Maut-Verordnung vom
25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,".
- 2.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob
- 1.
- die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichtsklasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und
- 2.
- die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,
mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren."
- 3.
- § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsichtlich des Mautteilsatzes für die verursachten Luftverschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes anzuwenden."
Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619