Eingangsformel - Achtzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (18. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2701 (Nr. 49); Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

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des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

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des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489):



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