Artikel 5 - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften (EiFlRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 2. FlGDV § 16, Anlage 1

Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird aufgehoben.

2.
In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer III.1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

3.
In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer III.4.2 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EiFlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiFlRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 107 MoPeG Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen" durch das ...


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